Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Grundlage und Bestandteil aller Mietverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen B&W Showservice und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von B&W in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Der Mieter erkennt die AGB und Mietbedingungen bei Vertragsabschluss, spätestens mit Entgegennahme der Ware, an. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die von den AGB und Mietbedingungen abweichende Handhabung bewirkt auch dann keine stillschweigende Abänderung, wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung in mehreren Fällen oder über einen längeren Zeitraum so verfahren wird. Sollten wir im Einzelfall (aus dem Bemühen, einen Kunden zufrieden zustellen) von den AGB oder Mietbedingungen Abweichendes verhandeln, geschieht dies unter dem Vorbehalt aller Rechte für den Fall, dass keine Einigung zu erzielen ist.

§ 2 Angebot und Vertragsausschluss

  1. Die Angebote von B&W sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch B&W bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der fernschriftlichen Form (Telefax).
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nach Vereinbarung erfolgen. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Für Langzeitmieten können Staffelpreise vereinbart werden.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

B&W verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager in Essen. Eine Anlieferung bzw. Auf-/Abbauarbeiten, sowie Bedienpersonal werden gesondert berechnet, soweit nicht anders im Mietvertrag vereinbart. B&W ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§ 4 Handhabung Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Eine spätere Reklamation wird nicht angenommen / ist nichtig.
  2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt B&W zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet den Mangel unverzüglich B&W anzuzeigen.
  4. Der Mieter sichert B&W zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Sollte dies nicht geschehen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
  5. Bei Veranstaltungen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt der Mieter für einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen wie z.B. Regen, Sturm etc. durch geeignete Überdachungen und Absicherungen. Dieses kann auch durch den Vermieter gegen Berechnung der Kosten erfolgen. Schäden, die in Folge unzureichender Überdachung oder Abdeckung durch Witterungseinwirkung an den Geräten entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.
  6. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches zum Wiederbeschaffungswert der Geräte zzgl. 50,00 € Verwaltungspauschale. Sollte das Gerät neu nicht mehr lieferbar sein, wird die Neuschaffung des Nachfolgemodells oder sollte dies auch nicht möglich sein, eines gleichwertigen Geräts vereinbart. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Verkaufspreis zu erstatten. Bei Diebstahl, Sachbeschädigung o.ä. durch Dritte ist durch den Mieter Anzeige zu erstatten und das Aktenzeichen / Tagebuchnummer B&W bekanntzugeben
  7. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist B&W hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den B&W nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. §4 Ziffer 1 überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist B&W nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist B&W zum Austausch oder zu Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

§ 6 Schadensersatz

  1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von B&W beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von B&W ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von B&W.
  2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. computergesteuerte Leuchten) ohne Fachpersonal von B&W wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
  3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter § 5 genannten Haftungsbeschränkungen. B&W haftet auf keinen Fall für den unsachgemäßen Einsatz von Leihmaterial und ggf. dadurch entstehenden Schäden.
  4. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen. Wird der Mietartikel nicht 72 Stunden nach dem ursprünglichen Rückgabetermin zurückgegeben, wandelt sich der Miet- in einen Kaufvertrag und der Artikel nebst vermietetem Zubehör wird dem Mieter zum aktuellen Verkaufspreis berechnet.

§ 7 Versicherung / Absicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist B&W auf Verlangen nachzuweisen. Eine entsprechende Versicherung kann gerne von B&W vermittelt werden.
  2. Der Mieter hat sich auf Verlangen des Vermieters durch einen gültigen Lichtbildausweis zu legitimieren. Auf Verlangen des Vermieters ist ggf. für Mietgegenstände bei Übernahme der Geräte eine Kaution zu hinterlegen.
  3. Eine Untervermietung der Geräte bedarf die ausdrückliche schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
  4. Die Mietsache ist vom Mieter gegen Schäden sowie gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere über Nacht sowie bei Open-Air- bzw. Groß-Veranstaltungen. Notfalls kann B&W alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Einsatz von Security) ergreifen. Die dazu entstehenden Kosten trägt der Mieter
  5. Nach der Rückgabe der Leihgeräte werden diese durch den Vermieter einer Sichtkontrolle unterzogen. Technische Funktionsfähigkeit kann vom Vermieter umständehalber auch im Nachhinein überprüft werden. Die Kontrolle des Vermieters ist bindend.
  6. § 8 Preise/Zahlungen

    1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge: Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorkasse. B&W behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern. Alle vorher erschienen Preislisten oder Angebote verlieren ihre Gültigkeit. Alle in unseren Katalogen genannten Preise beinhalten die gesetzl. Umsatzsteuer, sofern keine anderslautenden Angaben gemacht werden. Die Preise verstehen sich immer pro Stück, Meter usw..
    2. Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der Vereinbarten Gebühren zu zahlen; wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen; wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen
    3. Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, das Zahlungsziel wird ausdrücklich in der Rechnung datumsmäßig bestimmt.
    4. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

    § 9 Handelsware

    Für Handelsware gelten unsere AGB.

    § 10 Rechte Dritter

    Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

    § 11 Schlussabstimmungen

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen B&W und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Essen-
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
    4. Jens Weierstahl, B&W Showservice, Essen